Waffenbesitzkarte/Waffenpass

Durchführung der waffenpsychologischen Verlässlichkeitsprüfung – Gutachten gem. 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte bzw. einen Waffenpass beantragen müssen Sie der Behörde ein psychologisches Gutachten vorlegen.

Zunächst erfolgt die Basisuntersuchung (Stufe I). Das Entgelt hierfür ist in ganz Österreich einheitlich gem. § 4 1. WaffV mit EUR 283,20 (EUR 236,00 zzgl. 20% USt) festgelegt.

Ergibt diese Untersuchung, dass keine Anzeichen bestehen, dass Sie, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umgehen könnten, so wird das Gutachten auf dieser Grundlage erstellt, und die Begutachtung ist erfolgreich abgeschlossen.

Kann Ihnen kein positives Gutachten erstellt werden, werden Sie persönlich benachrichtigt. Auf Wunsch kann in diesem Fall eine weitergehende psychologische Untersuchung durchgeführt werden. Die Kosten dafür hängen von Art und Umfang der notwendigen Untersuchungsmethoden ab und sind mit der Begutachtungsstelle zu vereinbaren.

Falls Sie sich entschließen, sich dieser eingehenderen Untersuchung zu unterziehen, erhalten Sie als Ergebnis entweder ein positives Gutachten, das der Behörde vorgelegt werden kann oder Ausführungen, die Ihnen darlegen, warum die Ausfertigung eines positiven Gutachtens derzeit nicht möglich ist.

Zusätzlich zu diesem psychologischen Verlässlichkeitsgutachten benötigen Sie einen Waffenführerschein.

Termine für Tirol/Wien/Burgendland/Niederösterreich können Sie hier vereinbaren: office@salvatore-giacomuzzi.com

Achtung:

Mit 14.12.2019 tritt eine Änderung des § 8 Abs. 7 WaffG in Kraft.

§ 8 Abs. 7 WaffG lautet in der Fassung ab 14.12.2019 wie folgt:

Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen.

Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden.

Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten.

Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.